Gewährleistung

Die Gewährleistungfrist endet bei Immobilien in der Regel 5 Jahre nach der Bauabnahme!

 

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Baumängel die innerhalb der Gewährleistungsfrist (bei Wohngebäuden regelmäßig 5 Jahre) auftreten nicht dem Unternehmer / Bauträger gemeldet werden und somit auch nicht auf Kosten des Unternehmers beseitigt werden. Es ist daher ratsam, das Bauwerk rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist minderstens 3 Monate vorher, durch uns begehen zu lassen. Das Bauwerk wird dann untersucht, ob Baumängel aufgetreten sind, die noch in die Baugewährleistung fallen.

 

Hierzu sollten uns wenn möglich,sämtliche Unterlagen / Dokumentation zur Verfügung gestellt werden:

Gundrisse, Datenblätter falls vorhanden, sowie Baubeschreibungen.

 

Das durch uns erstellte Protokoll kann an den Unternehmer, zwecks Mängelbeseitigung, weitergeleitet werden.

 

Der Bauherr / Immobilienkäufer muss jetzt beweisen, dass ein Baumangel vorliegt, bzw. die Bauleistung nicht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurden oder/und nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Ist keine spezielle Beschaffenheit vereinbart worden, schuldet der Unternehmer die übliche Beschaffenheit

 

Im Zuge der Objektbegehung werden sämtliche Mängel, bzw. Unregelmäßigkeiten mit dem Auftraggeber ausführlich dokumentiert und besprochen, sowie die weitere Vorgehensweise und damit verbundene weiteren Maßnahmen festgelegt.

Undichtigkeit der Gebäudehülle aufgrung von unsachgemäßer verarbeiteter Dampfsperre ( Schimmelbildung )